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Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltung
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen. Ist der Kunde Kaufmann gilt die Entgegennahme von
Lieferungen oder Teillieferungen als Anerkennung unserer Allgemeinen
Bedingungen, auch wenn die Einkaufsbedingungen des Kunden dies ausschließen.
Zwischen uns und dem Kunden sind weitere Vereinbarungen nicht getroffen worden
und mündliche Zusagen wurden nicht abgegeben.
2. Vertragsschluss
a) Unsere Angebote sind unverbindlich, d.h. es handelt sich nicht um
Vertragsanträge, sondern lediglich um unverbindliche Aufforderungen an den
Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben. Solange wir dem Kunden keinen
Vertragsantrag gemacht haben bzw. einen Vertragsantrag des Kunden angenommen
haben, bleibt der anderweitige Verkauf der Ware vorbehalten.
b) Bei Software werden automatisch die Beschränkungen der Lizenzbedingungen
sowie die einschränkenden Nutzungs- und Gewährleistungsbestimmungen des
jeweiligen Herstellers mit vereinbart, wenn der Kunde auf diese hingewiesen
worden und ihm die Möglichkeit verschafft worden ist, in zumutbarer Weise von
diesen Kenntnis zu erhalten.
c) Wird dem Kunden neben dem Kaufangebot ein Leasing- oder Finanzierungsangebot
unterbreitet, so geschieht dies grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Übernahme
des Leasingvertrages bzw. der Finanzierung durch die Leasinggesellschaft bzw.
Bank. Lehnen diese den Antrag des Kunden ab, bleibt es uns auch ohne Begründung
überlassen, vom Angebot bzw. Auftrag zurückzutreten oder auf die Erfüllung durch
den Kunden zu bestehen. Wurde bereits Ware vor Ablehnung des Antrags
ausgeliefert, so willigt der Kunde ein, dass wir diese Ware unter Betreten des
Lagerortes zur Sicherung an uns nehmen.
d) Erwirbt der Kunde Geräte, bei denen aufgrund fehlender Zulassung durch die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation der Anschluss an das Deutsche Postnetz
unter Strafandrohung verboten ist, so werden wir den Kunden auf diesen Umstand
hinweisen. Der Kunde stellt uns von jeder Haftung aus einem dennoch verbotenen
Betrieb am Postnetz frei.
3. Preise und Zahlung
a) Sofern sich aus einer schriftlichen Vereinbarung nicht etwas anderes ergibt,
ist der Kaufpreis entweder sofort in bar oder per ec-cash zu zahlen.
b) Sämtliche Preise verstehen sich ab unserem Firmensitz ohne Installation,
Schulung oder sonstige Nebenleistungen. Versenden wir auf Wunsch des Kunden die
Ware so werden Liefer- und Transportkosten gesondert berechnet. Angebote an
Unternehmer verstehen sich stets zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
c) Die Annahme von Schecks erfolgt in jedem Fall nur erfüllungshalber. Alle
tatsächlichen Einziehungsspesen werden dem Käufer berechnet.
4. Zahlungsverzug, Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung
a) Tritt beim Kunden eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner
Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit begründet, insbesondere bei Wechsel-
und Scheckprotesten, Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen
oder schleppender Zahlungsweise, so sind wir vorbehaltlich der uns sonst
zustehenden Rechte berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheit zu verlangen und
unsere Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
zurückzubehalten und bei mangelnder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In jedem Fall werden unsere
sämtlichen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig. Dies gilt nicht,
wenn der Kunde den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat.
b) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben
Vertragsverhältnis beruht. Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen,
die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Lieferung, Annahmeverzug
a) Bei einer von uns nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen
Vorlieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall
werden wir den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware
informieren und seine bereits erbrachten Gegenleistungen unverzüglich
zurückerstatten. Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn wir
sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet haben. Ist der Kunde
Kaufmann, so ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem
Kunden mitgeteilt ist.
b) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und
unverschuldeter Umstände, z. B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und
ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Streik und
Aussperrung, Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten, behördlichen
Eingriffen (auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten) verlängert sich,
wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen durch diese
Umstände gehindert werden, die Lieferfrist um eine angemessene Zeit.
c) Wenn dem Kunden dadurch, dass verbindlich vereinbarte Lieferfristen
schuldhaft von uns nicht eingehalten wurden oder wir in Verzug geraten sind, ein
Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche
berechtigt, eine Entschädigung in Höhe von 0,5% für jede Woche der Verspätung,
insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug
betroffenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen. Die vorstehende
Haftungsfreizeichnung gilt nicht bei Körperschäden sowie dann nicht, wenn unser
Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sofern wir fahrlässig eine
Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere
Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
d) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher
Vertragspflichten des Kunden voraus.
e) Bei Nichtabholung einer vom Kunden abzuholenden Neuware oder bei verweigerter
Annahme sind wir berechtigt, nach einmaliger schriftlicher Aufforderung zur
Abholung mit angemessener Frist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und
Schadensersatz in Höhe von 10 % des Kaufpreises zu verlangen. Der Schadensbetrag
kann höher oder niedriger angesetzt sein, wenn eine Partei einen höheren oder
niedrigen Schaden nachweist.
f) Bei einem Reparaturauftrag hat der Kunde das Reparaturgut zum vorgesehenen
Termin abzuholen. Erfolgt die Abholung trotz schriftlicher Aufforderung mit
angemessener Frist nicht, geht das Reparaturgut in unser Eigentum über. Der
Kunde hat den uns durch die Nichtabholung entstehenden Schaden zu ersetzen.
6. Gefahrenübergang
Der Gefahrübergang erfolgt bei Lieferungen an Unternehmer mit der Warenübergabe,
beim Versendungsverkauf mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer
oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und
wer die Frachtkosten trägt. Bei Lieferungen an Verbraucher geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auch im Falle des
Versendungskaufs erst mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Der
Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
7. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
a) Alle unsere Lieferungen erfolgen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Das
Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn wir wegen aller unserer
Forderungen aus dem Liefervertrag sowie solcher, die im Zusammenhang mit dem
Kaufobjekt stehen, befriedigt worden sind. Ist der Käufer Kaufmann, so geht das
Eigentum auf ihn über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der
Geschäftsbeziehung mit uns getilgt hat.
b) Bei Zahlung mit Scheck geht das Eigentum erst mit der Einlösung des Schecks
über. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld getilgt, auch bei
anders lautender Buchungsanzeige des Kunden.
c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
d) Ein Weiterverkauf ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges
gestattet. Für den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Kunde
bereits jetzt seine Forderungen gegen den Erwerber in Höhe des uns zustehenden
Kaufpreisanspruchs an uns ab und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder
nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung
ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch werden wir die
Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass
der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
e) Eine evtl. Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt
stets für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. In
diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht an der Kaufsache an der
umgebildeten Sache fort. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren
entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache und
zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der
neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der
anderen Waren. Sollte der Kunde Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits
jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die
Sache unentgeltlich für uns. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung
entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
f) Ist der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise im Verzug, stellt er
seine Zahlungen ein oder ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner
Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über
die Ware zu verfügen. Wir können in einem solchen Fall die Einziehungsbefugnis
des Kunden gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. Wir sind dann berechtigt,
Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderung
auf uns zu benachrichtigen und die Forderungen des Kunden gegen die
Warenempfänger einzuziehen.
g) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns nach diesen Bestimmungen
zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt,
werden wir auf Wunsch des Kunden einen angemessenen Teil der Sicherungsrechte
freigeben.
h) Im Verkehr mit Unternehmern ist die während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
in unserem Eigentum stehende Ware vom Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und
Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an
uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.
8. Gewährleistung
a) Wird eine gebrauchte Sache verkauft, verjähren die Ansprüche des Kunden wegen
Mängeln an der Sache in einem Jahr ab Übergabe an den Kunden, sofern es sich um
einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Handelt der Kunde bei dem Kauf in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, so ist eine
Haftung für Sachmängel beim Verkauf gebrauchter Sachen ausgeschlossen und beim
Verkauf neuer Sachen auf ein Jahr begrenzt. Vorstehende Haftungsfreizeichnungen
gelten nicht für Schadensersatzansprüche, wenn die Schadensursache auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gelten auch nicht bei Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sofern wir fahrlässig
eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere
Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sofern
unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen Im Übrigen richten sich die Ansprüche des Käufers wegen
Mängeln an der Kaufsache nach den gesetzlichen Regelungen innerhalb der
gesetzlichen Fristen, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt.
b) Ansprüche auf Gewährleistung sind ausgeschlossen, wenn der Kunde
offensichtliche Mängel nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe gerügt hat.
Die Kaufleute betreffenden Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB
bleiben hiervon unberührt.
c) Der Ersatzanspruch für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen
Vertragsverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruht, wird durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen.
d) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß
sowie bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung
entstehen. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, bestehen für diese und die
daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Haftungsansprüche.
e) Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Verkauft der Kunde die von uns gelieferten Artikel an Dritte,
ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen bzw. vertraglichen
Gewährleistungsansprüche auf uns zu verweisen.
f) Ist der Kunde Kaufmann, berühren Mängelrügen die Fälligkeit des
Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung ist durch uns
schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
g) Bei Software gelten die einschränkenden Lizenz- und
Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers nach Maßgabe von Punkt 2
b) dieser AGB als ergänzend vereinbart.
h) Erwirbt der Kunde in einem Vertrag mehrere Geräte oder erwirbt er ein System
aus mehreren Geräten, so wird mit Erteilung des Auftrags vereinbart, dass ein
Anspruch auf Minderung oder Rücktritt grundsätzlich nur für das einzelne, von
Mängeln betroffene Gerät, nicht aber für alle Geräte oder das gesamte System
besteht, es sei denn, die Geräte sind als zusammengehörend verkauft worden und
das mangelhafte Gerät kann nicht ohne Nachteil für den Kunden von den übrigen
getrennt werden.
i) Für den Fall, dass der Kunde ein System untereinander vernetzter Geräte
(Netzwerk) erwirbt, sichert er zu, nur geeignete (netzwerkfähige) Software
entsprechend den Lizenzbedingungen der Hersteller einzusetzen. Andernfalls
stellt er uns von der Gewährleistung frei. Der Kunde willigt ein, dass wir die
Installationsdaten zum Zeitpunkt der Auslieferung protokollieren und bei uns im
Hause speichern.
j) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass EDV-Drucker bestimmter Fabrikate oder
auch manche Software-Pakete nicht alle im deutschsprachigen Raum gebräuchlichen
Sonderzeichen darstellen können. Der Kunde hat dies sorgfältig selbständig vor
dem Kauf zu prüfen. Er kann später aus dem Fehlen dieser Zeichen keine Ansprüche
wegen falscher Beratung oder fehlender Eigenschaften der Geräte bzw. Software
ableiten, es sei denn, das Vorhandensein der Sonderzeichen war ausdrücklich
Gegenstand der Beratung oder des Kaufvertrages.
9. Garantie, Abwicklung von Fremdgarantien
a) Wird dem Kunden über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus eine
Garantie gewährt, so kann er vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen
Zusage aus dieser Garantie keine Ansprüche auf Rücktritt, Minderung oder
Schadensersatz herleiten sondern nur Ansprüche auf Nachbesserung. Auch kann er
hieraus keinen Anspruch auf kostenlosen Austausch gegen Neuware oder auf
Ersatzgeräte für die Zeit der Reparaturdauer herleiten. Die Garantiefrist
beginnt mit der Übergabe der Ware an den Kunden und wird durch Nachbesserung
nicht unterbrochen oder gehemmt. Ohnehin bestehende gesetzliche Ansprüche werden
durch diese Regelung nicht eingeschränkt.
b) Soweit der Hersteller auf das verkaufte Produkt eine Garantie gewährt, ist
dies ein freiwilliges Leistungsversprechen des Herstellers. Herstellergarantien
begründen daher für uns keinerlei Verpflichtung. Im Garantiefall ist der Kunde
verpflichtet, auf seine Kosten die Ansprüche aus der Garantie gegenüber dem
Hersteller geltend zu machen, wobei sich die Einzelheiten ausschließlich aus
dessen Garantiebedingungen ergeben. Gegen eine geringe Aufwandspauschale sind
wir aber bereit, die Garantieabwicklung mit dem Hersteller im Auftrag des Kunden
durchzuführen. Hierzu bedarf es jeweils eines gesonderten Auftrags des Kunden.
10. Schadensersatz
a) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die
Gewährleistungsrechte hinausgehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen
Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht
am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Vorstehende
Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht oder sich unsere Ersatzpflicht aus dem
Produkthaftungsgesetz ergibt. Sie gilt auch nicht bei Körperschäden. Sofern wir
fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen,
ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
b) Der Kunde wird auf die Möglichkeit von Datenverlust durch technisches
Versagen und das daraus entstehende Erfordernis einer täglichen Datensicherung
ausdrücklich hingewiesen. Hierzu stehen heute geeignete technische Hilfsmittel
zur Verfügung. Bei der Verarbeitung wichtiger Daten handelt ein Kunde grob
fahrlässig, wenn er diese tägliche Sicherung unterlässt. Die Haftung für
Datenverlust wird begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unsere Haftung
ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorliegen von Sicherungskopien
beschränkt. Kann der Kunde keine zur Wiederherstellung der Daten notwendige
Sicherungskopie beibringen, so sind wir von der Haftung vollständig
freigestellt.
c) Nach dem heutigen Stand der Technik ist es möglich, dass auch
Originaldisketten der Softwarehersteller von so genannten Computerviren befallen
sind. Wir sichern zu, alle nötige Sorgfalt darauf zu verwenden, dass
Kundengeräte nicht durch uns mit derartigen Computerviren infiziert werden. Es
ist jedoch nach dem heutigen Wissensstand nicht möglich, alle Mutationen dieser
Viren zu erkennen und zu bekämpfen. Sollte dennoch ein Computervirus
nachweislich durch uns auf ein Kundengerät übertragen worden sein, so haften wir
nur, wenn wir diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig verbreitet haben. Der
Kunde stellt uns davon frei, original verpackte Software auf Virenbefall zu
untersuchen und befreit uns von jeglicher Haftung aus Schäden, die durch
Virenbefall dieser Software verursacht wurden. Vorstehende Haftungsfreizeichnung
gilt nicht, soweit die Schadensverursachung auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht.
11. Gerichtsstand und Rechtswahl
a) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich rechtliches Sondervermögen oder hat er seinen Sitz im Ausland, so
wird als Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung sowie als Gerichtsstand unser
Firmensitz vereinbart, mit der Maßgabe, dass wir auch berechtigt sind, am Ort
des Kunden zu klagen.
b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des
einheitlichen Kaufgesetzes gelten zwischen uns und dem Kunden nicht.
12. Änderungen und Nebenabreden
Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis
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